Satzung

Auszug aus unserer Satzung. Eine Original-Satzung ist beim Erwerb einer Mitgliedschaft dabei.

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen

Freiwillige Feuerwehr Baiern e. V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 85625 Baiern.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Baiern insbesondere durch Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 51 bis 68 der Abgabenverordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können sein:

      1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)

      2. Feuerwehranwärter

      3. ehemalige Feuerwehrdienstleistende

         (passive Mitglieder)

      4. fördernde Mitglieder

      5. Ehrenmitglieder.

(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesonders durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitglieder können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorsitzenden bzw. 1. Kommandanten einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter (s) nachweisen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt nur auf Vorschlag der Vorstandschaftt.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

    1. dem Vorsitzenden,

    2. dem 1. Kommandanten,

    3. dem Schriftführer,

    4. dem Kassenwart,

    5. zwei Vertrauensleute.

(2) Die unter Absatz (1) Nr.1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 6 Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung mit Stimmzettel zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt:

(3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds, mit dem Ausschluß aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung (2/3 Mehrheit) kann jederzeit den Gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

(4) Aufgabe der Vertrauensleute ist es, die Belange der Mannschaft zu vertreten. Sie werden auf die Dauer von 6 Jahren in geheimer Wahl mittels Stimmzettel gewählt. Vorstandsmitglieder und Führungsdienstgrade dürfen weder an der Wahl der Vertrauensleute teilnehmen noch als solche gewählt werden. Die Vertrauensleute müssen mindestens drei Jahre aktiven Feuerwehrdienst geleistet haben.